Recht absurd: Vorsicht vor Tulpenfototapeten! LG Köln, 18.08.2022, 14 O 350/ 21

 

Heute mal aus der Kategorie „Recht: absurd!“. Vorsicht vor Tulpenfototapeten!

Der Kläger, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hatte, machte gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung von Schadensersatz sowie Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.  

Sachverhalt

Die Beklagte bietet eine Ferienwohnung zur Miete an. Sie erwarb die streitgegenständliche Fototapete über den „F-Shop C“ zu einem Kaufpreis in Höhe von € 13,50 im Jahr 2013.

Schließlich brachte sie die erworbende Fototapete an einer Wand der Ferienwohnung an. Auf ihrer Internetseite sowie auf mehreren Buchungsportalen, über welche die Beklagte die Ferienwohnung anbot, waren Fotos eines Zimmers mit der streitgegenständlichen Fototapete eingestellt worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2020 mahnte der Kläger (Urheber der Fotos) die Beklagte ab. Die Abmahnung blieb jedoch erfolglos. Auf eine nochmalige Aufforderung des Klägers an die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erwiderte die Beklagte, sie habe die Fototapete entfernt, sodass der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung habe. 

Der Kläger trägt im Klageverfahren vor, dass er die Aufnahmeserie mit 11 Motiven erstellt habe. Weiter trägt er vor, dass auf einer von ihm betriebenen Internetseite die Ausgangslichtbilder abrufbar und mit seinem Namen versehen seien. 

Weiterhin legte der Kläger den Lizenzvertrag mit dem F-Shop C vor und behauptet, dieser habe zu keiner Zeit Nutzungsrechte an den Motiven an Dritte mitveräußert, sondern allein eine Fototapete zum Preis von € 13,50 an die Beklagte verkauft. Nutzungsrechte an den Motiven seien nicht mitverkauft worden. Die auf der Tapete abgebildeten Tulpen hätten auch nicht nur nebensächliche Bedeutung bei der Darstellung des Angebots der Beklagten. Das Zimmer wirke mit den weiß gestrichenen Wänden vielmehr karg und kalt, während das Zimmer mit der Fototapete warm wirke und der Betrachter es als Besonderheit bei einem zu mietenden Zimmer empfinde. Daher könne nicht von einem bloßen Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG auszugehen sein. 

Entscheidung des LG Köln

Die Klage ist zulässig und begründet, sodass das LG Köln wie vom Kläger beantragt entschied. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 16 Abs. 1, 19 a UrhG gegen die Beklagte. 

Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich bereits aus der Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, welcher eine Urhebervermutung normiert. Die Beklagte habe die für den Kläger streitende Vermutung der Urheberschaft aus § 10 Abs. 1 UrhG nicht erschüttert. 

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Sie vervielfältigte die streitgegenständlichen Fotos gem. § 16 UrhG und machte sie im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich zugänglich, indem sie die Lichtbilder auf ihrer Internetseite sowie auf den Buchungsportalen nutzte. § 19 a UrhG behält dem Urheber mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das ausschließliche Recht vor, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet oder sonstigen Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Beklagte hat die Fotografien des Klägers öffentlich zugänglich gemacht. Dies war auch rechtswidrig.  

Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte trägt die Beklagte als Verwerterin. Eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte ist zwischen den Parteien nicht vorgenommen worden. Auch aus dem Kauf der Fototapete hat die Beklagte keine Nutzungsrechte erworben. Der Zweck des Kaufvertrages über die Fototapete beschränke sich auf die Übertragung des Eigentums an der Fototapete, um diese an die Wand zu tapezieren. 

Es handele sich weiter nicht um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG. Ob ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen ist, entscheidet sich nach einem objektiven Maßstab. Ein Werk, welches weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies einem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes beeinflusst werde, sei unwesentlich. Vorliegend stelle die Fototapete vielmehr einen zentralen Bestandteil der Zimmergestaltung dar. Daher handele es sich gerade nicht nur um ein unwesentliches Beiwerk. 

Fazit

Bitte prüfen Sie also, welche Nutzungsrechte Sie an Ihren Tapeten haben 😉  Vorsicht vor Tulpenfototapeten!