OSS – Wie funktioniert das One-Stop-Shop-Verfahren?

Das OSS-Verfahren als eines der wichtigsten Elemente der EU-Umsatzsteuerreform ist seit Juli 2021 in Kraft und sollte den Handel innerhalb der EU vereinfachen. Statt unterschiedlicher Lieferschwellen und einzelner Umsatzsteuervoranmeldungen in den jeweiligen Ländern gilt nun eine einheitliche Lieferschwelle und die Umsatzsteuer für alle Umsätze ist nur noch zentral im jeweiligen Land anzumelden und zu zahlen. Auf den ersten Blick eine enorme Erleichterung für alle Händler im E-Commerce. Allerdings lassen sich leider längst nicht alle Transaktionen per OSS-Verfahren abwickeln. Dies betrifft vor allem die beliebten Fulfillment Center im Ausland. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie das One-Stop-Shop-Verfahren funktioniert und warum Sie unbedingt einen Steuerberater beauftragen sollten, der sich auf E-Commerce spezialisiert hat.

Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst

Was ist das OSS Verfahren - Definition

Als OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) wird in der EU ein elektronisches Portal bezeichnet, über das Registrierung, Meldung, Verrechnung und Zahlung der Umsatzsteuer für Fernverkäufe von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU an einer zentralen Stelle pro Mitgliedstaat abgewickelt werden.

Was ist ein One-Stop-Shop?

Als One-Stop-Shop wird grundsätzlich das Verfahren bezeichnet, zur Erreichung eines bestimmten Zieles alle notwendigen Schritte an einer einzigen Stelle zusammenfassend zu bearbeiten. Bei der EU-Umsatzsteuerreform hat man sich daher dazu entschieden, die Meldungen und Verrechnungen sämtlicher Umsatzsteuern zentral in den jeweiligen Mitgliedstaaten vorzunehmen. 

Wann ist das OSS-Verfahren notwendig?

Durch das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) muss sich ein Händler, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, nur noch einmal steuerlich zentral registrieren beim Bundeszentralamt für Steuern.

Das OSS-Verfahren wurde dazu konzipiert, den Handel innerhalb der EU bezüglich Umsatzsteuer zu vereinfachen. Sobald nämlich Waren oder Dienstleistungen in ein anderes Land verkauft werden, muss in diesem sogenannten Bestimmungsland Umsatzsteuer abgeführt werden. Dazu waren in der Vergangenheit aufwendige Umsatzsteuervoranmeldungen in den jeweiligen Ländern notwendig, außerdem mussten unterschiedlich hohe Lieferschwellen beachtet werden, denn erst, wenn diese Schwellen überschritten wurden, war Umsatzsteuer im jeweiligen Land zu zahlen, lag der Gesamtumsatz (netto) darunter, konnte die Umsatzsteuer im Land des Verkäufers abgeführt werden. Mit dem neuen Verfahren wurden eine einheitliche Lieferschwelle und zentrale Stellen in jedem Mitgliedstaat eingerichtet. An die zentralen Stellen werden nun sämtliche Umsätze aus dem Handel in der EU gemeldet und entsprechende Steuern gezahlt. Die Verrechnung und Zahlung der Steuern an die einzelnen Länder werden dann ebenfalls von dieser Stelle vorgenommen. 

OSS-Verfahren Beispiel:

Ein Onlinehändler verkauft von seinem Firmensitz in Deutschland seine Waren an Endkunden in Belgien, den Niederlanden, Österreich, Italien und Frankreich und erzielt damit Umsätze von insgesamt 90.000 Euro netto im Jahr. Früher musste der Händler in jedem dieser Länder eine Umsatzsteuervoranmeldung beantragen und dorthin Zahlungen leisten. Zusätzlich musste er bei jedem Land einzeln beobachten, ob die individuelle Lieferschwelle des Landes umsatztechnisch überschritten wurde. Zum Beispiel lag die Lieferschwelle für Österreich früher bei 35.000 Euro und für die Niederlande bei 100.000 Euro. Bei allen Umsätzen unter dieser Schwelle war die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen, sonst im Empfängerland. Seit Juli 2021 gilt eine Lieferschwelle von 10.000 Euro. Diese wurde mit den 90.000 Euro aus dem Beispiel überschritten und entsprechend erfolgt die Zahlung der Umsatzsteuer an die Zentralstelle in Deutschland, die diese in Folge verrechnet und an die jeweiligen Länder weiterleitet. Für diesen Onlinehändler stellt das OSS-Verfahren einen Vorteil bei der Abwicklung der Umsatzsteuer dar.

Für welche Länder gilt das OSS Verfahren?

Das One-Stop-Shop-Verfahren gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU und betrifft die zu zahlende Umsatzsteuer für in die EU verkaufte Waren und Dienstleistungen. Genutzt werden kann das Verfahren von allen in der EU ansässigen Unternehmen sowie von Unternehmen außerhalb der EU, die mit den Mitgliedstaaten Handel betreiben.  

Wie funktioniert das OSS Verfahren?

Sämtliche Verkäufe in Länder der EU können zentral in einem Mitgliedstaat gemeldet werden. Diese zentrale Stelle übernimmt dann im Rahmen eines Clearings die Umsatzsteuerverrechnung und verteilt dann entsprechend die Steuern an die jeweiligen Länder. Für alle über das OSS-Verfahren abgewickelten Transaktionen sind somit keine einzelnen Umsatzsteuervoranmeldung in den jeweiligen Empfängerländern mehr notwendig

Das OSS-Verfahren ist für alle EU-Länder gültig und kann die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldung in den jeweiligen Ländern ersetzen.

Wie können E-Commerce-Unternehmen am OSS-Verfahren teilnehmen?

Falls Sie als Händler am OSS-Verfahren teilnehmen möchten, müssen Sie sich im Land Ihres Firmensitzes bei einer zentralen Stelle registrieren und dorthin Ihre Umsätze melden.

Wo müssen Onlinehändler sich für das OSS-Verfahren anmelden?

In Deutschland ist die Registrierung für das OSS-Verfahren  beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorzunehmen. Dafür steht ein Online-Portal (BOP) zur Verfügung. 

Benötigt wird eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). In den anderen EU-Mitgliedsstaaten wurden jeweils entsprechende Stellen für die Registrierung festgelegt. Die Regelungen für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren selbst sind einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten gestaltet.

Hinweis: Die Registrierung bringt für den jeweiligen Händler die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der OSS-Steuererklärung auf elektronischem Weg mit sich!

Welche Fristen müssen für die Anmeldung bei OSS beachtet werden?

Beachten Sie unbedingt die Fristen, innerhalb derer die Deklaration (Meldung) aller Fernverkäufe zu tätigen ist. Diese laufen jeweils zum Monatsende des Folgemonats nach Quartalsende aus. 

Dies sind die Fristen für Meldungen zum OSS-Verfahren:

  • bis zum 30. April: Umsätze vom 1. Quartal melden
  • bis zum 31. Juli: Umsätze vom 2. Quartal melden
  • bis zum 31. Oktober: Umsätze vom 3. Quartal melden
  • bis zum 31. Januar: Umsätze vom 4. Quartal des Vorjahres melden.

Falls in einem Quartal keine Umsätze erzielt wurden, ist trotzdem eine Deklaration notwendig, in diesem Fall in Form einer Nullmeldung.

Wie erfolgen die Meldungen beim OSS Verfahren?

Die Meldungen (Deklarationen) müssen Sie als Unternehmen zentral über das BZSt-Online-Portal (BOP) vornehmen. Dies ist online zu erledigen und optimalerweise durch eine Steuerberatungskanzlei.

Wir sind Spezialisten für E-Commerce und unterstützen Sie gerne bei der Registrierung und bei der Deklaration Ihrer Umsätze im BZSt-Online-Portal. Melden Sie sich möglichst frühzeitig, damit wir alles rechtzeitig in die Wege leiten können und Sie keine Fristen versäumen. Sie möchten mehr erfahren? Dann lernen Sie uns bei einem kostenlosen Erstgespräch kennen.

Welche Bedeutung hat OSS für den Onlinehandel?

Da sich gerade im E-Commerce große Chancen für Verkäufe ins Ausland bieten, kann die Abwicklung der damit entstehenden Steuerpflichten durch das OSS-Verfahren vereinfacht werden. Allerdings ist OSS leider derzeit nicht für alle Transaktionen im Onlinehandel nutzbar.

Mehr Umsatz durch Verkauf ins Ausland

Bei Verkäufen ins Ausland ist erst ab einer bestimmten Umsatzhöhe, der sogenannten Lieferschwelle, Mehrwertsteuer im Ausland, also im Bestimmungsland der Lieferung zu zahlen.

Grundsätzlich bietet Onlinehandel viele Möglichkeiten, die eigenen Produkte ins Ausland zu verkaufen. Eigene Vertriebspartner oder eigene Ladenlokale sind dazu nicht mehr zwingend notwendig, es kann direkt an den Endkunden verkauft und geliefert werden. Häufig wird dabei leider übersehen, dass durch den Verkauf ins Ausland gemäß dem Bestimmungslandprinzip im jeweiligen Empfängerland Steuern zu zahlen sind. 

Steuerpflicht im Ausland erfüllen

Bei Lagerung & Verkauf im Ausland entsteht eine Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern. Umsatzsteuer ist nämlich jeweils dort zu entrichten, wo der Empfänger von Dienstleistungen oder Waren seinen Sitz hat, also im sogenannten Bestimmungsland. Dies gilt allerdings erst ab einer Lieferschwelle von derzeit (2023) 10.000 Euro Umsatz netto. Bis zu dieser Schwelle kann die Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt werden. Falls ein höherer Umsatz mit Verkäufen ins Ausland erzielt wird, ist im jeweiligen Land Umsatzsteuer abzuführen. Durch das OSS-Verfahren erfolgt die Verteilung automatisch.

Einzelne Umsatzsteuervoranmeldungen vermeiden

Vor der Einführung des OSS-Verfahrens musste in jedem Land, in das verkauft wurde, eine eigene Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. Dazu mussten eine Umsatzsteuer-ID im jeweiligen Land angefordert und alle Umsätze entsprechend gemeldet werden. Da dies sehr aufwendig ist, die Nichtbeachtung jedoch gravierende Folgen haben kann, ist und war für diese Prozesse unbedingt die Unterstützung durch einen Steuerberater notwendig. 

Zusammenarbeit mit Fulfillment Centern

Virtuelle Marktplatz-Anbieter, wie zum Beispiel Amazon, sind im E-Commerce enorm wichtig, um zahlreiche und neue Kunden zu gewinnen. Viele Anbieter verfügen über sogenannte Fulfillment Center. Dies sind Lagerplätze und Versandzentren, die sich in diversen Ländern befinden und einen schnellen Versand an die Endkunden sichern. Für Onlinehändler ist es sehr wichtig, Waren über diese Center zur Verfügung zu stellen. Allerdings bedeutet dies in der Regel, dass auch Waren ins Ausland verbracht werden und somit automatisch eine Steuerpflicht im Ausland entsteht.

Hinweis: Die Lagerung von Waren im Ausland kann in der Regel nicht über das OSS-Verfahren abgewickelt werden!

Wann sind trotz OSS Verfahren Umsatzsteuervoranmeldungen im Ausland notwendig?

Leider kann das OSS-Verfahren derzeit nicht für alle Verkäufe im E-Commerce genutzt werden. Die wichtigsten Ausnahmefälle, die weiterhin Umsatzsteuermeldungen in den einzelnen Ländern bedingen, stellen wir hier kurz vor: 

Umsätze aus Verkäufen in Länder außerhalb der EU

Falls Sie Verkäufe in Drittländer (also außerhalb der EU) tätigen, müssen Sie keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Lieferungen dieser Art sind lt. § 4 Nr. 1 a UStG umsatzsteuerfrei. Daher können diese Verkäufe auch nicht über OSS abgewickelt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht doch in den jeweiligen Empfängerländern Umsatzsteuer zu zahlen ist. Die Regelungen in den einzelnen Ländern sind komplex und sehr unterschiedlich. Beauftragen Sie zur steuerlichen Abwicklung in solchen Fällen unbedingt eine Steuerberatungskanzlei, die sich im E-Commerce sehr gut auskennt. Falls Sie dies nicht tun, könnte dies äußerst unangenehme Folgen für Ihr Unternehmen mit sich bringen.

Hinweis: Unternehmen aus Drittländern, die in Länder der EU verkaufen, können allerdings die Vorteile von OSS nutzen und sich in einem der EU-Mitgliedsstaaten registrieren lassen und die Umsatzsteuermeldungen und -zahlungen über OSS abwickeln.

Sonderfälle beim E-Commerce innerhalb der EU

Das OSS-Verfahren kann leider nicht für alle Transaktionen im E-Commerce genutzt werden. So können Umsätze über das Pan EU Programm von Amazon oder über andere grenzüberschreitende Fulfillment-Systeme nicht über das One-Stop-Shop-Verfahren abgewickelt werden. Hier sind weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen in den jeweiligen Ländern notwendig.

Das Gleiche gilt für Commingling Aktionen, bei innergemeinschaftlichem Erwerb, bei lokalen Lieferungen (die keine Ferngeschäfte darstellen) sowie für bestimmte andere Arten von Transaktionen.

Wir von der Kanzlei SKULD sind Spezialisten für E-Commerce. Wir sind stets auf dem aktuellen Stand und kennen alle steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für den Verkauf über Fulfillment Center. Wir kümmern uns kompetent um Ihr internationales Geschäft, nehmen bei Bedarf Umsatzsteuervoranmeldung im Ausland sowie die Meldungen über OSS vor.

Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

Weitere wichtige Fragen zum OSS Verfahren

Wir haben hier für Sie einige weitere wichtige Aspekte zum Thema OSS-Verfahren zusammengestellt:

Kann frei gewählt werden zwischen OSS oder Anmeldung im jeweiligen Land?

Die korrekte Abführung von Umsatzsteuer in Deutschland und in den jeweiligen Empfängerländern ist Pflicht, nicht jedoch die Abwicklung per OSS Verfahren. Auf Wunsch kann ausschließlich mit lokalen Umsatzsteuervoranmeldungen gearbeitet werden. Allerdings ist es in der Regel einfacher, alles über eine zentrale Stelle abzuwickeln, sobald es möglich ist. Ihre Steuerberatungskanzlei kann Sie entsprechend beraten

Gibt es eine Lieferschwelle beim OSS?

Früher gab es unterschiedliche Lieferschwellen für jedes EU-Land. Bis zu dieser Schwelle konnte der Umsatz in Deutschland versteuert werden. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es nur noch den einheitlichen Schwellenwert von 10.000 Euro für Lieferungen an Endkunden (B2C). Falls der Umsatz (netto!) höher ist, muss die Umsatzsteuer im jeweiligen Bestimmungsland abgeführt werden. 

Was bedeuten IOSS und MOSS?

IOSS als Abkürzung für Import-One-Stop-Shop bezeichnet eine Sonderregelung für Umsatzsteuer von Unternehmen, die Fernverkäufe mit aus einem Drittland eingeführten Waren mit einem Sachwert von maximal 150 Euro durchführen. Für diese Sonderfälle können gemäß § 18 UStG die Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Selbstverständlich sind zusätzlich alle Zollformalitäten für in die EU eingeführte Waren von geringem Wert  zu beachten. 

MOSS als Abkürzung für Mini-One-Stop-Shop war im Grunde genommen ein Vorgänger-Verfahren des OSS und wurde bereits 2015 eingeführt für Anbieter von elektronischen Leistungen, wie z.B. Webhosting, Fernwartung, SaaS sowie Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunktleistungen. Inzwischen wurde MOSS in OSS eingegliedert.

Wie viel Umsatz im Ausland ist erlaubt, ohne dort Steuern zahlen zu müssen?

Falls Sie als Händler weniger als 10.000 Euro Netto-Umsatz pro Jahr mit Verkäufen ins Ausland erzielen (Lieferschwelle), können Sie die Umsatzsteuer dafür in Deutschland abführen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen im Ausland abgeben.

Hinweis: Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob nicht besser, doch vorsorglich eine Anmeldung für das OSS-Verfahren sinnvoll ist. Denn erstens lassen sich Umsätze nicht immer genau vorherbestimmen und zweitens verpassen Sie so keine Meldefristen.

Funktioniert OSS auch bei Pan EU von Amazon?

Falls Sie als Onlinehändler Pan EU von Amazon oder andere internationale Fulfillment Center nutzen, können Sie diese Transaktionen nicht über OSS abwickeln. Dies liegt vor allem daran, dass die Lagerung der Waren in verschiedenen Ländern erfolgt. 

Falls Sie also internationale Fulfillment Center mit Lager im Ausland nutzen, müssen für jedes Land einzelne Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgen. Das OSS-Verfahren eignet sich lediglich, wenn Sie ausschließlich aus einem Lager in Deutschland ins Ausland verkaufen. 

Fazit

Das OSS-Verfahren als zentraler Bestandteil der EU-Umsatzsteuerreform sollte die Verrechnung der Umsatzsteuer beim Handel innerhalb der EU vereinfachen. Leider können nicht alle Transaktionen im E-Commerce über dieses Verfahren abgewickelt werden. Wir kennen uns als Steuerberatungskanzlei bestens in diesem komplexen Themenbereich aus und beraten Sie umfassend und kompetent. Wir kümmern uns auf Wunsch sowohl um die Anmeldung zum OSS als auch um Umsatzsteuervoranmeldung in einzelnen Ländern. 

Gerne unterstützen wir Ihr Geschäft. Lernen Sie uns kennen, bei einem unverbindlichen Erstgespräch!

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) regelt Meldungen, Verrechnungen und Zahlungen der Umsatzsteuer aus dem Handel mit Waren und Dienstleistungen in der EU.

Das One-Stop-Shop-Verfahren gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich und wird über zentrale Stellen in den jeweiligen Ländern abgewickelt. Anmelden können sich auch Anbieter aus Drittländern, falls Sie grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU betreiben.

Über das One-Stop-Shop-Verfahren können derzeit nicht alle Transaktionen im Onlinehandel abgewickelt werden. So sind zum Beispiel bei Nutzung von internationalen Fulfillment Centern oder bei Commingling Aktionen weiterhin lokale Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig. 

Jannick Velten

Jannick Velten ist versierter Steuerberater und Partner in der Kanzlei SKULD. Bevor er diesen Karriereschritt wagte, war er Partner in einer großen Kanzlei in Frankfurt am Main. Sein fundiertes Wissen stammt aus einem dualen Studium im Rechnungswesen, Steuerrecht und Wirtschaftsrecht an der DHBW in Mannheim. Er legte nicht nur das Steuerberaterexamen erfolgreich ab, sondern absolvierte auch den Fachberaterlehrgang für den Heilberufebereich bei IFU/ISM gGmbH. Daher liegt sein Fokus in der Kanzlei SKULD speziell auf der Betreuung von Mandanten aus dem Heilberufebereich. Privat zieht es Jannick zum Ausgleich gerne in die Natur, wo er ausgedehnte Wanderungen unternimmt.