Die Umsatzsteuervoranmeldung
Alle wichtigen Tipps
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ToggleSie sind Selbständiger, Freiberufler oder ein Unternehmen und müssen Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben? Sie sind noch unsicher, welche Fristen Sie dabei einhalten müssen, wo Sie die entsprechenden Zahlen eintragen sollen und wie Sie die Vorsteuer geltend machen können? Dann erfahren Sie hier mehr darüber, wie und wann Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, wie Sie die notwendigen Berechnungen durchführen, welche Ausnahmen und Sonderfälle Sie beachten sollten und in welchen Fällen keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Weiterhin informieren wir Sie über den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung und über die Bedeutung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Liquidität in Ihrem Unternehmen.
Das Wichtigste vorab kurz zusammengefasst
- Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, müssen monatlich bzw. quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) beim Finanzamt einreichen.
- Falls die Kleinunternehmerregelung genutzt wird, entfallen sowohl Pflicht zur Voranmeldung als auch die Ausweisung und Zahlung von Umsatzsteuer. Es kann im Gegenzug dann jedoch keine Vorsteuer angerechnet werden.
- Unternehmen, die weniger als 2.000 Euro Umsatzsteuer im vorausgegangenen Kalenderjahr zahlen mussten, sind seit dem Steuerjahr 2025 von Umsatzsteuervoranmeldung und Vorauszahlungen befreit.
- Bei der Umsatzsteuervoranmeldung werden die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die im gleichen Zeitraum gezahlte Vorsteuer gegeneinander aufgerechnet, die Differenz ist an das Finanzamt abzuführen.
- Alle Umsatzsteuervoranmeldungen können entweder selbst online per ELSTER oder über einen Steuerberater vorgenommen werden.
- Die Frist zur Abgabe ist jeweils der 10. des Folgemonats oder bei quartalsweiser Voranmeldung der 10. des Folgemonats nach dem Quartalsende.

Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung – Definition
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) dient dazu, die fällige Umsatzsteuer in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt zu melden und anschließend abzuführen. Somit soll sichergestellt werden, dass die von Unternehmen auf ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für verkaufte Waren oder Dienstleistungen zeitnah an die Finanzämter weitergeleitet wird.
Wer ist zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet?
Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss von allen Unternehmen und Selbständigen abgegeben werden, die umsatzsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen anbieten und die dafür fällige Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Dabei spielt die Rechtsform und die Größe des Unternehmens keine Rolle, sowohl Einzelunternehmen als auch Personen- und Kapitalgesellschaften müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen. Bei Freiberuflern ist die Situation etwas komplizierter, diese müssen lediglich für umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen eine Anmeldung vornehmen und nicht für umsatzsteuerbefreite Leistungen. Dies betrifft zum Beispiel Ärzte, denn Heilbehandlungen sind zwar grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, Zusatzleistungen wie zum Beispiel Vitaminkuren, Anti-Aging-Programme oder Schönheitsoperationen jedoch nicht, diese sind umsatzsteuerpflichtig.
Gerade im Bereich der Heilberufe ist das Thema Umsatzsteuer besonders komplex. Die meisten Leistungen sind Umsatzsteuerfrei, doch längst nicht alle. Damit Sie als Arzt, Heilpraktiker, MVZ oder Pflegedienst keine Fehler hinsichtlich Umsatzsteuervoranmeldung machen, stehen wir von der Kanzlei SKULD Ihnen gerne unterstützend zur Seite. Als Experten für den Heilberufebereich kennen wir uns in allen damit in Zusammenhang stehenden steuerlichen Themen sehr gut aus.
Wie oft ist eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen?
Wie oft ist die UStVA (Umsatzsteuervoranmeldung) fällig? Dies ist in erster Linie abhängig von der Höhe des Umsatzes und damit von der entstehenden Steuerschuld.
Basis für die Eingruppierung sind jeweils die Zahlen aus dem Vorjahr.
Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Eine monatliche Meldung und Abführung der Umsatzsteuer ist notwendig, wenn im Vorjahr (Kalenderjahr) die zu zahlende Umsatzsteuer mehr als 9.000 Euro betrug (Stand: 2025).
Vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung
Eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung und Abführung ist ausreichend, wenn im Vorjahr zwischen 2.000 Euro und 9.000 Euro Umsatzsteuer zu zahlen war (Stand: 2025)
Jährliche Umsatzsteuererklärung
Keine Umsatzsteuervoranmeldung, jedoch eine jährliche Umsatzsteuererklärung ist für alle Unternehmen erforderlich, die im vorhergehenden Kalenderjahr weniger als 2.000 Euro Umsatzsteuer abführen mussten. Diese Regelung ist neu und gilt seit 1. Januar 2025, zuvor lag die Grenze bei 1.000 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung?
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um eine regelmäßige Meldung, die entweder monatlich oder vierteljährlich erfolgt. Dabei wird aufgeführt, welche Summe an Umsatzsteuer ein Unternehmen im Meldezeitraum erhalten hat aus Verkäufen und welche Umsatzsteuer das Unternehmen selbst gezahlt hat für seine eigenen Einkäufe. Bei der Umsatzsteuererklärung handelt es sich hingegen um eine jährliche Zusammenfassung aller Umsatzsteuervoranmeldungen des gesamten Jahres bzw. um die alleinige Umsatzsteuererklärung, falls das Unternehmen nicht zu Voranmeldungen verpflichtet ist. In der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld des Unternehmens festgestellt und mit den geleisteten Vorauszahlungen abgeglichen.
Die Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung wurden ab dem 1. Januar 2025 angehoben. War zuvor eine Anmeldung bereits ab 1.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr fällig, ist dies jetzt erst ab 2.000 Euro notwendig. Gleichzeitig wurde der Grenzwert, ab dem eine monatliche Voranmeldung erforderlich ist, auf 9.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr erhöht, für darunter liegende Beträge reicht die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung.

Änderung des Zeitabstands für die Umsatzsteuervoranmeldung
Falls Sie als Unternehmen zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet waren, die von Ihnen zu zahlende Umsatzsteuer jedoch unter die Grenzwerte fällt, können Sie im Folgejahr auf die quartalsweise Abgabe der Voranmeldung wechseln. Besprechen Sie dies am besten mit Ihrem Steuerberater.
Möglich wäre dies zum Beispiel, wenn Sie im Vorjahr 20.000 Euro Umsatzsteuer eingenommen hätten, jedoch 13.000 Euro an Vorsteuer ansetzen konnten. Die tatsächliche Steuerschuld würde dann bei 7.000 Euro liegen und damit unter dem Grenzwert von 9.000 Euro für die monatliche Abgabe.

Wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen?
Grundsätzlich sind die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuerzahlung an das Finanzamt am Ende des jeweiligen Monats fällig, in dem die Rechnungen erstellt wurden. Als Frist für Abgabe und Zahlung wurde jedoch nicht der letzte Tag des Monats bestimmt, sondern der 10. des Folgemonats. Mehr zum Thema Fristen erfahren Sie hier.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die somit fällige Soll-Versteuerung durch eine Ist-Versteuerung ersetzt werden, dann ist die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt erst dann fällig, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wird. Dies wirkt sich in der Regel positiv auf die Liquidität aus.
Wann ist die gemeldete Umsatzsteuer zu zahlen?
Die Zahlung, die aufgrund der errechneten Umsatzsteuervoranmeldung fällig wird, ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu tätigen. Dazu bedarf es keiner weiteren Zahlungsaufforderung! Ein Bescheid wird auch nicht erstellt, denn die Summe wurde vom Unternehmen selbst errechnet und gilt als Vorauszahlung. Nur in den Fällen, in denen die Berechnungen des Finanzamtes anderslautende Zahlen ausweisen, erfolgt ein gesonderter Steuerbescheid. Die dafür fällige Zahlungsfrist können Sie dem Bescheid entnehmen.
Tipp: Erteilen Sie dem Finanzamt am besten eine Lastschrifteinzugserlaubnis. So versäumen Sie keine Zahlung und sind vor Säumniszuschlägen geschützt. Grundsätzlich räumt das Gesetz gemäß § 240 Abs. 3 AO für alle Zahlungen eine Schonfrist von drei Tagen für Banküberweisungen ein.
Sonderfälle der Umsatzsteuervoranmeldung
Es gibt einige Ausnahmen und Sonderfälle der Umsatzsteuervoranmeldung, die sowohl die Zahlung als auch die Fristen der Meldung betreffen:
Ausnahme Kleinunternehmen
Unternehmen, die weniger als 25.000 Euro Umsatz pro Jahr (Stand: 2025) erzielen, können auf Wunsch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Gemäß § 19 UStG sind sie damit davon befreit, Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Die Kleinunternehmerregelung reduziert bei Gründern, Selbständigen im Nebenerwerb und kleinen Unternehmen den administrativen Aufwand, der mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbunden ist. Nachteil ist allerdings, dass keine Anrechnung der Vorsteuer für eigene Anschaffungen möglich ist. Kleinunternehmen müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen, jedoch eine jährliche Umsatzsteuererklärung, die ihre Umsätze nachweist.
Ausnahme Neugründungen
Neu gegründete Unternehmen müssen grundsätzlich in den ersten zwei Jahren der Geschäftstätigkeit ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich einreichen. Es gibt jedoch Ausnahmen für zwischen 2021 und 2026 gegründete Unternehmen, diese müssen die Voranmeldungen lediglich vierteljährlich vornehmen. Die Beantragung einer Dauerfristverlängerung ist auch hier möglich. Sobald die Umsätze steigen, wird eine monatliche Meldung erforderlich.

Jannick Velten
Partner (Butzbach), Steuerberater, Berater für Heilberufe
Expertentipp
Umsatzsteuer und E-Commerce – Ein komplexes Thema
Im Onlinehandel bekommt das Thema Umsatzsteuer noch einmal eine ganz neue Dynamik. Denn hier sind neben der üblichen Berechnung von ausgewiesener Mehrwertsteuer und Abzug der Vorsteuer noch weitaus mehr Aspekte zu beachten und zu melden. Das reicht von der steuerlichen Meldung von innergemeinschaftlichen Transaktionen bis hin zu Quartalsmeldungen beim OSS-Verfahren. Länderübergreifender Handel ist ein sehr umfangreiches steuerliches Thema, das unbedingt von einem erfahrenen Steuerberater für E-Commerce begleitet werden sollte. Denn auch im Ausland sind Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich, es muss eventuell eine Umsatzsteuer-ID angefordert werden und Lieferschwellen sind ebenfalls zu beachten.
Mehr zum Thema OSS-Verfahren erfahren Sie hier und zum Thema Einfuhrumsatzsteuer bei Lieferungen aus Ländern außerhalb der EU gibt es hier viele wichtige Hinweise. Darüber hinaus begleiten wir von der Kanzlei SKULD unsere Mandanten kompetent & umfassend dabei, ihr Geschäft aufzubauen und alle steuerlichen Aspekte rechtssicher abzuwickeln. Falls Sie mehr erfahren möchten, melden Sie sich gerne bei uns und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin zum Kennenlernen.
Ausnahme Transaktionen innerhalb der EU
Unternehmen, die entweder Waren aus anderen EU-Ländern kaufen, sonstige Leistungen aus einem anderen EU-Staat in Anspruch nehmen (inklusive Werkleistungen aus dem Ausland), an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften teilnehmen oder Fahrzeuge in die EU importieren, müssen für das Quartal, in dem diese Umsätze erfolgten, eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.
Die Themen innergemeinschaftliche Verkäufe, Dreiecksgeschäfte, Dropshipping und Umsatzsteuer bei Verkäufen ins Ausland sind steuerlich betrachtet sehr komplex. Nehmen Sie hier unbedingt die Unterstützung durch einen erfahrenen Steuerberater in Anspruch, der sich mit länderübergreifenden Transaktionen sehr gut auskennt. Wir von der Kanzlei SKULD stehen Ihnen gerne kompetent zur Seite.
Sonderfall Umsatzsteuer PV Anlage
Auch Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) können umsatzsteuerpflichtig werden. Das hört sich jetzt sicherlich überraschend an, tatsächlich wird der Verkauf von Strom an Energieversorger jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als unternehmerische und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit angesehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Anlage vor 2023 installiert wurde und gewisse Kapazitäten überschreitet. In diesem Fall galten zunächst die Regelungen für Neugründungen, später reicht dann eine jährliche Umsatzsteuererklärung.
Hinweis: Das Thema Umsatzsteuer und PV-Anlagen ist sehr komplex. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
In der Regel ist davon auszugehen, dass Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen für die Einspeisevergütungen die Kleinunternehmerregelung nutzen können und somit von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind.
Voraussetzungen dazu sind in der Regel:
- Die PV-Anlage(n) haben eine maximale Leistung von 10 Kilowatt.
- Die Anlage wird entweder allein oder im Rahmen einer GbR betrieben.
- Die Inbetriebnahme erfolgte nach dem Jahr 2023.
- Mindestens eine Anlage ist auf einem privat genutzten Gebäude installiert.
- Zumindest ein Teil des produzierten Solarstroms wird selbst genutzt.
Sollten diese Punkte nicht zutreffen, könnten Sie als Betreiber der Anlage der regulären Besteuerung unterliegen. Dies hätte immerhin den Vorteil, dass Sie die bei der Anschaffung der Anlage gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen könnten. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Steuerberater, der Sie diesbezüglich beraten kann.
Sonderfall Nullsteuer bei Kauf von Photovoltaikanlagen
Um die Produktion von erneuerbaren Energien zu fördern, fällt seit 2023 keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen an, solange diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Anlage wird auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert.
- Die Leistung beträgt höchstens 30 kWp.
- Die Steuerbefreiung gilt auch für die Installation und für den Kauf eines Stromspeichers, für Wechselrichter, Ersatzteile und Handwerkerkosten.
- Für Anlagen auf öffentlichen oder anderen Gebäuden gelten diese Regelungen ebenfalls, wenn die Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z.B. Vereinshäuser usw.).
Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 UStG.
Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung in der Umsatzsteuer
Enorm wichtig für die Liquidität in einem Unternehmen ist die Frage, ob die Umsatzsteuervoranmeldung gemäß der Soll-Versteuerung oder nach der Ist-Versteuerung erfolgen muss.
Soll-Versteuerung
Grundsätzlich gilt bei der Umsatzsteuer die Regel, dass die Umsatzsteuer dann abzuführen ist, wenn die Rechnung gestellt wird. Dies bedeutet für Unternehmen jedoch in vielen Fällen, dass ans Finanzamt gezahlt werden muss, obwohl die Kunden ihrerseits noch nicht die Rechnung beglichen haben. Dies kann zu ernsthaften Liquiditätsproblemen führen.
Ist-Versteuerung
Für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz bis 800.000 Euro pro Jahr (neu, davor 600.000 Euro) und einem Gewinn nicht höher als 80.000 Euro (zuvor 60.000 Euro) gibt es daher die Möglichkeit, die Ist-Versteuerung zu nutzen. Die Umsatzsteuer ist damit erst dann ans Finanzamt abzuführen, wenn die Rechnung vom Kunden bezahlt wurde. Dies wirkt sich positiv auf die Liquidität aus.
Die Erhöhung der Grenzwerte für die Ist-Versteuerung war Teil des Wachstumschancengesetzes. Mehr über dieses Gesetz und über die vielfältigen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen erfahren Sie hier.
Erstellung einer Umsatzsteuervoranmeldung
Wie mache ich eine Umsatzsteuervoranmeldung? Eine Umsatzsteuervoranmeldung können Sie entweder selbst direkt im ELSTER-Portal vornehmen oder Sie beauftragen einen Steuerberater, der dies für Sie übernimmt. Wichtig ist vor allem, dass Sie alles fristgerecht und korrekt durchführen, ansonsten können Verzugszinsen oder gar Strafgebühren anfallen.
Wie funktioniert die Umsatzsteuervoranmeldung bei ELSTER?
Wir stellen Ihnen hier eine schrittweise Anleitung vor, wie Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung über das Portal ELSTER (Elektronische Steuererklärung) erstellen können.
1.Registrierung bei ELSTER:
Falls Sie noch nicht bei ELSTER registriert sind, sollten Sie dies als Erstes erledigen. Besuchen Sie dazu die Website von Elster (hier)) und erstellen Sie ein Benutzerkonto. Per Post erhalten Sie anschließend eine Aktivierung-ID, mit der Sie das angelegte Konto aktivieren können.
Hinweis: Planen Sie ausreichend Zeit zur Erstellung des Benutzerkontos ein, da es mitunter mehrere Tage dauert, bis die Post mit der Aktivierung-ID bei Ihnen ankommt!
2. Anmeldung und Zugang:
Sobald Sie über ein aktiviertes ELSTER Benutzerkonto verfügen, können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf dem Portal anmelden.
3.Auswahl Formular:
Wählen Sie anschließend im Bereich „Formulare & Leistungen“ das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung aus. Das System leitet Sie dann automatisch zum aktuellen Formular für das entsprechende Jahr.
4.Angaben zur Umsatzsteuer ausfüllen:
Füllen Sie das Formular unbedingt sorgfältig aus. Dazu gehören Angaben zu Ihren steuerpflichtigen Umsätzen, zum Vorsteuerabzug (das ist die Umsatzsteuer, die Sie selbst für erworbene Güter und Dienstleistungen bezahlt haben) und gegebenenfalls zu innergemeinschaftlichen Erwerben, Ausfuhrlieferungen und anderen steuerrelevanten Vorgängen.
5.Überprüfung und Absenden:
Überprüfen Sie vor dem Versenden alle Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. ELSTER bietet dazu eine Prüffunktion. Diese hilft, häufige auftretende Fehler zu vermeiden. Sobald Sie sicher sind, dass alle Angaben korrekt sind, können Sie die Voranmeldung elektronisch an das Finanzamt senden.
6.Zahlung der Umsatzsteuer:
Die Zahlung der sich aus der Voranmeldung ergebenden Umsatzsteuerzahllast muss zwingend bis zum Fälligkeitstag auf das Konto des zuständigen Finanzamts überwiesen werden. Die dazu notwendigen Zahlungsinformationen finden Sie auf dem ELSTER-Portal oder auch auf der Website Ihres Finanzamts.
Es ist sehr wichtig, dass Sie die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht und sorgfältig erledigen. Nur so können Sie Verspätungszuschläge und weitere Sanktionen vermeiden. Falls Sie unsicher sind oder Hilfe benötigen: Warum lassen Sie nicht alles kompetent und korrekt von einem Steuerberater erledigen? So können Sie sicher sein, dass alle Fristen eingehalten werden und alle Angaben korrekt sind. Sie selbst gewinnen so wertvolle Zeit, die Sie für den weiteren Aufbau Ihres Unternehmens nutzen können. Wir von der Kanzlei SKULD übernehmen gerne sowohl Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen als auch weitere Steuerthemen für Sie.
Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldung
Das Bundesfinanzministerium stellt Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldung kostenlos zur Verfügung. Allerdings stellt inzwischen die elektronische Abgabe über das ELSTER-Portal die Standardlösung für die Meldung dar, die Papierform akzeptieren die Finanzämter nur noch in Ausnahmefällen. Die Formulare dienen daher lediglich noch zu Informationszwecken.
Laden Sie sich gerne Mustervorlagen für die Umsatzsteuervoranmeldung, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung oder die Anmeldung zu Sondervorauszahlungen als PDF herunter, dazu gibt es jeweils die entsprechenden Anleitungen.
Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung
Wie rechnet man die zu zahlenden Steuern für die Umsatzsteuervoranmeldung aus? Im Grunde genommen ist es recht einfach: Sie errechnen die von Ihnen eingenommene Umsatzsteuer aus den Verkäufen Ihrer Waren oder Dienstleistungen, davon ziehen Sie die Summe der von Ihnen gezahlten Umsatzsteuer für Ihre eigenen Einkäufe ab. Die so ermittelte Differenz melden Sie an das Finanzamt. Es kann dabei vorkommen, dass Sie weniger Umsatzsteuer aus Rechnungen an Ihre Kunden eingenommen haben, als Sie selbst für Ihre Einkäufe gezahlt haben. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Erstattung.

Gehen Sie zur Ermittlung der zu zahlenden Umsatzsteuer wie folgt vor:
1.Ermittlung der eingegangenen Umsatzsteuer
Summieren Sie zunächst alle Beträge der von Ihnen auf den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer im Meldezeitraum (Vormonat bzw. letztes Quartal). Dabei sind sowohl alle Beträge zum regulären Umsatzsteuersatz als auch zum ermäßigten Steuersatz relevant.
2. Ermittlung der Vorsteuer
Addieren Sie nun alle Vorsteuerbeträge, die Sie auf die von Ihnen eingekauften Waren oder Leistungen bezahlt haben. Diese wird auf den Ihnen vorliegenden Rechnungen als Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese Umsatzsteuerbeträge können Sie vom Finanzamt zurückfordern.
3.Ermittlung der Differenz = Steuerschuld.
Ziehen Sie nun die ermittelte Vorsteuer von der errechneten Umsatzsteuer ab. Das Ergebnis ist die von Ihnen zu meldende und abzuführende Umsatzsteuer. Es kann sein, dass sich ein negativer Betrag ergibt, dann war die von Ihnen im Meldezeitraum gezahlte Vorsteuer höher als die eingenommene Umsatzsteuer, in diesem Fall erhalten Sie eine Erstattung.
Beispiel Berechnung Umsatzsteuer für Voranmeldung
Hier ein Beispiel für die Berechnung der Steuerlast für die Umsatzsteuervoranmeldung:
Umsatz im Vormonat = 20.000 Euro
darauf zu zahlende Umsatzsteuer = 3.800 Euro (19 %)
Eigene Einkäufe = 10.000 Euro
darauf gezahlte Umsatzsteuer 1.900 Euro (19 %)
Rechnung: 3.800 (eingenommene MWST) – 1.900 (gezahlte MWST) = 1.900
Die anzumeldende und abzuführende Umsatzsteuer beträgt 1.900 Euro.
Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung
Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben? Die Frist für Meldung und Zahlung der fälligen Umsatzsteuerschuld endet normalerweise am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Dieser beträgt entweder einen Monat oder ein Quartal, je nach der Höhe der Steuerschuld. Dies bedeutet, dass jeder Unternehmer, Selbständige und Freiberufler bis zum Stichtag sowohl die Umsatzsteuervoranmeldung als auch die Zahlung vornehmen muss.
Umsatzsteuervoranmeldung Frist in Kurzform
- Monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung = Frist am 10. des Folgemonats
- Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung = Frist jeweils am 10.04. / 10. 07. / 10.10. / 10.01. (des Folgejahres)
Für die Zahlung der Umsatzsteuerlast räumt das Gesetz gemäß § 240 Abs. 3 AO eine Schonfrist von 3 Tagen für Banküberweisungen ein.
Hinweis: Falls der Fristtag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächstmöglichen Werktag. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt die Tage von Montag bis Freitag als Werktage definiert.
Ist eine Fristverlängerung bei der Umsatzsteuervoranmeldung möglich?
Auf Antrag kann das Finanzamt eine sogenannte Dauerfristverlängerung gewähren. In diesem Fall können die Umsatzsteuervoranmeldung und die dazugehörige Zahlung einen Monat später geleistet werden. Dies eröffnet nicht nur mehr Zeit zur Erstellung der Berechnungen und Anmeldung, sondern kann darüber hinaus enorm wichtig für die Sicherung der Liquidität sein. Gerade dann, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung gemäß Soll-Versteuerung vorgenommen wird, muss in vielen Fällen bereits Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl die Kunden ihre Rechnungen noch nicht bezahlt haben. Dies kann zu Liquiditätsengpässen führen.
Das Antragsformular für die Fristverlängerung findet sich im Online-Portal von ELSTER.
Was bedeutet Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer?
Auf Antrag kann die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat nach hinten verschoben werden. Diese Dauerfristverlängerung muss bei Quartalszahlern nur einmalig beantragt werden, bei Monatszahlern jedes Jahr neu. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Eine Dauerfristverlängerung kann positive Auswirkungen auf die Liquidität mit sich bringen.
Weitere wichtige Fragen zum Thema Umsatzsteuervoranmeldung
Wir haben hier weitere wichtige Fragen & Antworten zum Thema Umsatzsatzsteuervoranmeldung zusammengestellt:
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag bei der Umsatzsteuervoranmeldung?
Sowohl bei einem Versäumnis der Anmeldung als auch bei einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung kann das Finanzamt Säumniszuschläge erheben. Zunächst wird eine Nachfrist von drei Tagen gewährt, ab dem vierten Tag Verspätung wird für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Säumniszuschlag von 1 % des ausstehenden Betrages erhoben, maximal sind 10 % und höchstens 25.000 Euro möglich.
Die Finanzämter haben bezüglich des Säumniszuschlages einen Ermessensspielraum und können im Einzelfall individuelle Umstände berücksichtigen. Ein Anrecht auf Kulanz besteht jedoch nicht, halten Sie sich daher unbedingt an die vorgegebenen Fristen.
Kann gegen einen Säumniszuschlag Widerspruch eingelegt werden?
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids kann ein Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 der Abgabenordnung eingelegt werden. Für eine erfolgreiche Anfechtung sind unbedingt nachvollziehbare, stichhaltige und möglichst gut belegbare Gründe vorzubringen. Reine Nachlässigkeit wird in der Regel nicht akzeptiert.
Wie behalte ich als Unternehmer den Überblick über fällige Umsatzsteuerzahlungen?
In der Buchhaltung werden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und für eigene Einkäufe gezahlte Vorsteuer getrennt ausgewiesen. Achten Sie als Unternehmer darauf, die eingenommenen Summen nicht auszugeben, sondern für die fällige Steuerzahlung zurückzulegen. Sorgen Sie daher auch unbedingt dafür, dass die Buchhaltung stets auf dem aktuellen Stand ist. Es sind schon viele Unternehmen in ernsthafte Liquiditätsprobleme geraten, weil sie die ausstehenden Steuerzahlungen ans Finanzamt nicht ausreichend beachtet hatten. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt von einem Steuerberater unterstützen.
Viele wichtige Tipps zum Thema Liquidität finden Sie hier.
Wann ist eine Sondervorauszahlung anzumelden?
Falls eine Dauerfristverlängerung beantragt wird, müssen Unternehmen, die eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung durchführen, eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt 1/11 der gesamten Umsatzsteuervorausanmeldung des Vorjahres. Für Unternehmen, die quartalsweise ihre Umsatzsteuermeldungen vornehmen, gilt dies nicht, allerdings müssen diese eine Null-Meldung abgeben.
Was bedeutet Null-Meldung bei der Umsatzsteuervoranmeldung?
Auch dann, wenn keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist eine Meldung ans Finanzamt notwendig, die sogenannte Null-Meldung. Dies gilt sowohl für Kleinunternehmen, die einmal jährlich eine Null-Meldung als Umsatzsteuererklärung abgeben müssen als auch für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, falls diese in einem Monat oder Quartal keine Umsatzsteuer eingenommen oder gezahlt haben. Keine Meldung ist in diesem Fall nicht die richtige Vorgehensweise, es muss eine Meldung mit “0” erfolgen.
Fazit
Alle Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbieten, sind zur Abgabe einer regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Ausnahmen gibt es lediglich für Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und für Firmen, die im Vorjahr weniger als 2.000 Euro Umsatzsteuer abführen mussten, diese sind von der Pflicht der Voranmeldung befreit. Am besten überlassen Sie die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einem erfahrenen Steuerberater, dieser kann auch sowohl die Meldung vornehmen und die fälligen Vorauszahlungen kalkulieren als auch helfen, die Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern. Als zuverlässige Steuerberater stehen wir Ihnen in allen diesen Belangen gerne zur Verfügung.
FAQ
Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder monatlich oder vierteljährlich erfolgen. Dies ist abhängig von der entstandenen Steuerschuld im Vorjahr. Unternehmen mit mehr als 9.000 Euro abzuführender Umsatzsteuer im Vorjahr müssen monatlich melden, Unternehmen zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich und Unternehmen mit weniger als 2.000 Euro abzuführender Steuer lediglich einmal jährlich.
Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer werden als Synonyme genutzt und bezeichnen die Steuer, die vom Staat bei der Veredlung bzw. beim Verkauf eines Produktes anfällt. Bei der Vorsteuer handelt es sich ebenfalls um Mehrwertsteuer, allerdings um diejenige, die für von Unternehmen erworbene Anschaffungen und Materialien gezahlt wurde. Diese Steuer kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung von der für die eigenen Verkäufe erhaltenen Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden.
Unternehmer, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, müssen dies bis zum 10. des Folgemonats erledigen, falls nur eine vierteljährliche Meldung erforderlich ist, liegen die Fristen am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar. Falls diese Tage auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag fallen, gilt als Frist der folgende Werktag.