Wegzugsbesteuerung
Erfahre, welche steuerlichen Folgen ein Wegzug ins Ausland haben kann und wie du Beteiligungen, Vermögen und Unternehmensstruktur frühzeitig vorbereitest.
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ToggleWegzugsbesteuerung bedeutet, dass das Finanzamt dich so besteuern kann, als hättest du deine Beteiligung verkauft, sobald du Deutschland dauerhaft verlässt. Das kann passieren, obwohl kein einziger Euro Kaufpreis auf deinem Konto landet. Betroffen sind vor allem Unternehmer mit Anteilen an einer GmbH, Holding oder anderen Kapitalgesellschaft sowie seit 2025 unter bestimmten Voraussetzungen auch größere Investmentfonds- und ETF-Positionen.
Ob der Wegzug nach Dubai, in die Schweiz, nach Portugal oder in einen anderen Staat führt, ändert an der grundsätzlichen Prüfung der Wegzugsbesteuerung nichts. Entscheidend sind deine bisherige Steuerpflicht in Deutschland, deine Beteiligungen und die Frage, welche deutschen Besteuerungsrechte durch den Wegzug verloren gehen.
Wer Deutschland verlässt, denkt zunächst an Wohnung, Visum, Krankenversicherung und Bankkonten. Steuerlich liegen die größeren Fragen häufig an anderer Stelle: Beteiligungen, GmbH-Strukturen, Depots, Immobilien, Geschäftsleitung, Betriebsstätten und laufende Buchhaltung. Bei digitalen Unternehmern kommt hinzu, dass Shop, Payment, Lager, Team und Geschäftsführung selten an einem Ort liegen.
Ein Wegzug ins Ausland ist deshalb gerade für Unternehmer keine reine Privatentscheidung. Er kann das steuerliche Fundament des gesamten Geschäfts verändern. Wir beraten E-Commerce-Unternehmer, Influencer, Immobilienbesitzer und digitale Geschäftsmodelle zu genau diesen Schnittstellen.
Zusammenfassung vorab: Das solltest du zur Wegzugsbesteuerung wissen
- Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kann greifen, wenn Deutschland durch deinen Wegzug das Besteuerungsrecht an relevanten Anteilen verliert.
- Bei Kapitalgesellschaften sind insbesondere Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG entscheidend. Relevant ist dabei grundsätzlich eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.
- Zusätzlich musst du innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.
- Besteuert wird ein fiktiver Verkauf zum gemeinen Wert. Du erhältst also keinen Verkaufspreis, obwohl eine Steuer entstehen kann.
- Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden. In der Regel verlangt das Finanzamt dafür eine Sicherheitsleistung.
- Seit 2025 können unter bestimmten Voraussetzungen auch größere ETF- und Investmentfondspositionen im Privatvermögen betroffen sein.
- Immobilien im Privatvermögen und Einzelunternehmen fallen nicht automatisch unter § 6 AStG. Hier können jedoch andere steuerliche Folgen wie beschränkte Steuerpflicht oder Entstrickungsbesteuerung entstehen.
- Je früher du Beteiligungen, Unternehmenswert, Liquidität und Zielstaat prüfst, desto größer bleibt dein Gestaltungsspielraum.
Warum du die Wegzugsbesteuerung klären musst, bevor du den Koffer packst
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG besteuert stille Reserven, also noch nicht versteuerte Wertzuwächse, in bestimmten Gesellschaftsanteilen, ohne dass du diese Anteile tatsächlich verkaufst. Steuerlich wird ein Verkauf zum gemeinen Wert fingiert. Liquidität fließt dabei nicht zu.
Für Gründer mit einer operativen GmbH, einer Holding, einer UG, Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder größeren Investmentfonds-Positionen entsteht dadurch ein harter Zielkonflikt: Der Unternehmenswert steigt, beim Wegzug kann ein Steueranspruch entstehen, die benötigte Liquidität steckt jedoch weiterhin im Unternehmen oder im Depot.
Diese Punkte solltest du deshalb prüfen, bevor du eine Umzugsentscheidung triffst:
- Beteiligungen: Hältst du Anteile an einer Kapitalgesellschaft und warst innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt, kann § 17 EStG und damit § 6 AStG relevant werden.
- Aufenthaltsdauer: Warst du innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, erfüllst du die persönliche Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AStG.
- Bewertung: Entscheidend ist der steuerlich anzusetzende gemeine Wert der Anteile. Bei nicht börsennotierten Unternehmen muss dieser Wert nachvollziehbar nach den Bewertungsregeln des BewG ermittelt werden.
- Liquidität: Die Steuer kann entstehen, obwohl du deine Beteiligung nicht verkauft hast und kein Kaufpreis zufließt.
- Ratenzahlung: Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die Raten werden nicht verzinst; in der Regel verlangt das Finanzamt jedoch eine Sicherheitsleistung.
- Mitwirkung und Dokumentation: Je nach Gestaltung entstehen zusätzliche Anzeige-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten. Insbesondere während einer Ratenzahlung oder bei Anwendung der Rückkehrregelung müssen bestimmte Veränderungen dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Wenn du Deutschland verlassen und deine Steuern frühzeitig planen möchtest, beginnt die Arbeit deshalb nicht erst am Abmeldetag. Nutzt du bereits eine GmbH-Struktur, findest du in unserem Beitrag zur GmbH-Gründung mit steuerlicher Struktur wichtige Grundlagen für die Einordnung.
Wer von der Wegzugsbesteuerung bei Privatpersonen betroffen ist
Die Wegzugsbesteuerung betrifft natürliche Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und beim Wegzug relevante Anteile halten. Ein typischer Fall ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, der ins Ausland zieht und weiterhin Anteile an seiner GmbH oder UG besitzt.
Die Steuer trifft damit nicht automatisch jede Person mit Depot, Immobilie oder Einzelunternehmen. Entscheidend ist die Art des Vermögens.
Bei Kapitalgesellschaften ist § 17 EStG die zentrale Anknüpfungsnorm. In der Praxis geht es häufig um GmbH-Anteile, UG-Anteile, größere Aktienbeteiligungen und Beteiligungen an vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften.
Typische Fälle bei E-Commerce, Influencern und digitalen Geschäftsmodellen
Bei digitalen Unternehmen entstehen Wegzugsthemen besonders häufig in diesen Konstellationen:
- Shop-Betreiber mit operativer GmbH: Die Gesellschaft bleibt in Deutschland, der Gesellschafter zieht ins Ausland. Die Beteiligung kann der Wegzugsbesteuerung unterliegen.
- Holding-Struktur: Die natürliche Person hält Anteile an einer Holding-GmbH, unter der sich eine oder mehrere operative Gesellschaften befinden. Für die Wegzugsbesteuerung steht dann insbesondere der Wert der Holding-Beteiligung im Mittelpunkt.
- Influencer mit GmbH: Markenrechte, Werbeverträge, Kooperationen und Plattformumsätze laufen über eine Kapitalgesellschaft, während der Gesellschafter seinen Wohnsitz verlagert.
- Exit-Vorbereitung: Ein Unternehmensverkauf steht in den nächsten Jahren an und der Wohnsitzwechsel fällt in die Vorbereitungsphase.
- Internationales E-Commerce: Lager, Mitarbeiter, Geschäftsleitung, Payment-Anbieter und Gesellschaft befinden sich in unterschiedlichen Staaten.
Bei wachsenden Onlinehändlern reicht deshalb ein Blick auf die private Einkommensteuererklärung nicht aus. Warenwirtschaft, Marktplätze, Umsatzsteuer, Lagerstruktur und Geschäftsleitung beeinflussen das Gesamtbild – vom Warenzugang bis zur Auszahlung der Plattform.
Unser Bereich Steuerberatung für E-Commerce-Unternehmen ordnet diese Zusammenhänge speziell für Onlinehändler ein.
Berechnungsbeispiel: So hoch kann die Steuer bei einer GmbH-Beteiligung ausfallen
Am Beispiel einer Gründerin mit GmbH-Beteiligung wird deutlich, warum die Wegzugsbesteuerung zum Liquiditätsproblem werden kann.
Die Gründerin hält 100 Prozent an einer deutschen GmbH. Die Anschaffungskosten ihrer Anteile liegen bei 25.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt der gemeine Wert der GmbH 1.200.000 Euro.
Damit ergibt sich zunächst ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 1.175.000 Euro.
| Position | Betrag | Steuerliche Einordnung |
|---|---|---|
| Anschaffungskosten der Anteile | 25.000 Euro | Dieser Betrag mindert grundsätzlich den fiktiven Gewinn. |
| Gemeiner Wert beim Wegzug | 1.200.000 Euro | Der Wert braucht eine nachvollziehbare steuerliche Herleitung. |
| Fiktiver Veräußerungsgewinn | 1.175.000 Euro | Auf dieser Grundlage wird die weitere Besteuerung ermittelt. |
| Tatsächlicher Liquiditätszufluss | 0 Euro | Genau darin liegt das praktische Risiko. |
Die Besteuerung greift damit auf einen Wertzuwachs zu, obwohl kein Käufer zahlt. Für die konkrete Steuerberechnung spielen unter anderem das Teileinkünfteverfahren, der persönliche Einkommensteuersatz, gegebenenfalls Kirchensteuer und weitere individuelle Faktoren eine Rolle.
Eine belastbare Berechnung verlangt deshalb zwei Schritte: eine nachvollziehbare Unternehmensbewertung und darauf aufbauend eine individuelle steuerliche Modellrechnung.
Vor einem geplanten Exit wird der Zeitpunkt besonders wichtig. Steigt der erwartete Unternehmenswert bereits deutlich, kann auch der für die Wegzugsbesteuerung relevante Wert steigen.
Wer Unternehmensverkauf, Holding-Struktur und Auslandsumzug miteinander kombiniert, braucht deshalb eine abgestimmte Planung. Mehr dazu findest du in unserem Beitrag zum steuerlichen Blick auf den Unternehmensverkauf.
Wegzugsbesteuerung legal gestalten, reduzieren oder vermeiden
Ob sich die Steuer legal gestalten, reduzieren oder in einzelnen Konstellationen vermeiden lässt, hängt von deiner Struktur, deinem Zeitplan und deinen weiteren Plänen ab.
Dabei geht es nicht darum, kurz vor dem Wegzug Vermögen hektisch zu verschieben. Sinnvolle Planung bedeutet vielmehr, Beteiligungen, Unternehmenswert, Liquidität und mögliche Strukturmaßnahmen rechtzeitig miteinander abzugleichen.
Zu prüfen sind beispielsweise:
- Verkauf vor dem Wegzug: Ein tatsächlicher Verkauf schafft Liquidität, löst jedoch grundsätzlich die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus.
- Umstrukturierung: Holding, Einbringung oder Anteilstausch können die Struktur verändern, bringen aber eigene steuerliche Voraussetzungen, Sperrfristen und Bewertungsfragen mit.
- Rückkehrregelung: Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG entfallen. Die reguläre Rückkehrfrist beträgt sieben Jahre und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
- Ratenzahlung: Nach § 6 Abs. 4 AStG kann die festgesetzte Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden. Die Raten sind nicht zu verzinsen; regelmäßig ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Liquiditätsplanung: Bereits vor dem Wegzug sollte klar sein, aus welchen privaten oder betrieblichen Mitteln eine mögliche Steuerbelastung finanziert werden kann.
EU/EWR oder Drittstaat: Der Zielstaat bleibt trotzdem wichtig
Die aktuelle Ratenregelung des § 6 Abs. 4 AStG enthält kein pauschales Sondermodell mehr, nach dem ein Wegzug in die EU oder den EWR automatisch dauerhaft günstiger behandelt wird als ein Wegzug beispielsweise nach Dubai.
Der Zielstaat bleibt steuerlich trotzdem entscheidend. Doppelbesteuerungsabkommen, spätere Ausschüttungen, Veräußerungen, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, persönliche Ansässigkeit und die Durchsetzbarkeit von Sicherheiten können je nach Staat unterschiedlich zu beurteilen sein.
Deshalb sollte nicht nur gefragt werden: „Fällt Wegzugssteuer an?“
Ebenso wichtig ist: „Wie sieht meine gesamte steuerliche Struktur nach dem Wegzug aus?“
Typische Fehler bei spontanen Gestaltungen
Problematisch sind vor allem kurzfristige Maßnahmen, die erst wenige Wochen oder Monate vor dem Wegzug umgesetzt werden.
Dazu gehören beispielsweise:
- Anteile kurzfristig innerhalb der Familie zu übertragen,
- Immobilien ohne ausreichende Vorprüfung in Gesellschaften einzubringen,
- unmittelbar vor dem Wegzug eine Holding-Struktur aufzubauen,
- Beteiligungen ohne belastbare Bewertung umzustrukturieren,
- oder Gesellschaften ins Ausland zu verlagern, ohne Geschäftsleitung und Besteuerungsrechte zu prüfen.
Solche Maßnahmen beseitigen den Steuerzugriff nicht automatisch. Im ungünstigen Fall entstehen zusätzliche Sperrfristen, Entstrickungstatbestände oder Doppelbesteuerungsrisiken.
Auch eine Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine GmbH kurz vor dem Wegzug sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Unsere Seite zur Umwandlung vom Einzelunternehmen in die GmbH beschreibt die Grundstruktur solcher Fälle.
Besondere Konstellationen im Überblick
Nicht jede Vermögensart wird beim Wegzug gleich behandelt. Genau deshalb sollte die Vermögensstruktur vor der Auswanderung vollständig aufgenommen werden.
Immobilien: Direkter Besitz, GmbH und Fonds
Direkter privater Immobilienbesitz unterliegt nicht automatisch der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Deutsche Immobilien bleiben jedoch auch nach einem Wegzug steuerlich relevant. Deutschland kann beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und bestimmte Veräußerungsgewinne weiterhin besteuern.
Anders sieht es aus, wenn die Immobilie in einer GmbH gehalten wird. Ziehst du als Gesellschafter dieser Immobilien-GmbH ins Ausland, steht für § 6 AStG nicht das Gebäude selbst, sondern deine Beteiligung an der Gesellschaft im Mittelpunkt. Der Immobilienwert kann sich dadurch im Unternehmenswert und damit mittelbar in der Bewertung deiner Anteile niederschlagen.
Bei Immobilieninvestoren sollten deshalb drei Ebenen getrennt geprüft werden:
- Privater Direktbesitz: Vermietung, Veräußerungsbesteuerung, Finanzierung und ausländische Ansässigkeit.
- Immobilien-GmbH: Anteilseignerstellung, Unternehmensbewertung, Ausschüttungen und spätere Anteils- oder Immobilienverkäufe.
- Immobilienfonds: Investmentsteuerrecht und die seit 2025 erweiterten Wegzugstatbestände für bestimmte Investmentanteile.
Wir beraten Immobilienbesitzer insbesondere dann, wenn Immobilien, Gesellschaftsstruktur und Auslandssachverhalt ineinandergreifen. Mehr dazu findest du unter Steuerberatung für Immobilienbesitzer.
ETF und Investmentfonds seit 2025
Die Wegzugsbesteuerung für ETF und Investmentfonds hat seit 2025 deutlich an Bedeutung gewonnen.
§ 19 Abs. 3 InvStG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Investmentanteile im Privatvermögen erfassen. Ein gewöhnliches kleines Wertpapierdepot löst dadurch nicht automatisch Wegzugsbesteuerung aus.
Relevant wird die Regelung insbesondere, wenn eine der gesetzlichen Beteiligungs- beziehungsweise Wertgrenzen erreicht wird:
- Du hast innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten, oder
- du hältst im Zeitpunkt des Wegzugs Anteile an dem betreffenden Investmentfonds mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro.
Gerade bei langfristigem Vermögensaufbau, thesaurierenden Fonds und großen Depotpositionen sollte dieser Punkt deshalb separat geprüft werden.
In der Praxis betrifft das auch erfolgreiche Influencer und Creator. Stark schwankende Einnahmen werden häufig über Jahre in Beteiligungen, Immobilien und Wertpapierdepots investiert.
Wer Reichweite, GmbH und Kapitalanlage kombiniert, findet auf unserer Seite Steuerberatung für Influencer einen passenden fachlichen Einstieg.
Einzelunternehmen: Nicht § 6 AStG, aber trotzdem steuerlich relevant
Die steuerlichen Folgen eines Wegzugs laufen bei einem Einzelunternehmen anders als bei einer GmbH-Beteiligung.
§ 6 AStG knüpft an Anteile an Kapitalgesellschaften an. Ein Einzelunternehmen besitzt solche Gesellschaftsanteile nicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Wegzug mit Einzelunternehmen steuerlich folgenlos bleibt.
Bei Einzelunternehmern, Freiberuflern und Personengesellschaften muss insbesondere geprüft werden, ob Deutschland durch die Verlagerung Besteuerungsrechte an betrieblichen Wirtschaftsgütern verliert. Dann können unter anderem Entstrickungsbesteuerung, Betriebsaufgabe, Verlagerung der Geschäftsleitung oder neue Betriebsstättenfragen relevant werden.
Im E-Commerce zählen dafür ganz konkrete Tatsachen:
- Lager: Wo befindet sich die Ware und wer kann darüber verfügen?
- Geschäftsleitung: Von welchem Ort aus werden wesentliche unternehmerische Entscheidungen getroffen?
- Team: Wo arbeiten Mitarbeiter, Freelancer und Fulfillment-Partner?
- Systeme: Welche Buchhaltungs-, ERP- und Marktplatzdaten dokumentieren die tatsächlichen Abläufe?
Ein strukturiertes Rechnungswesen hilft, diese Fragen nachvollziehbar zu beantworten. Unsere Buchhaltung für E-Commerce-Unternehmen setzt genau an dieser Schnittstelle an.
Deutschland verlassen: Steuern jenseits der Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung ist nur ein Teil der steuerlichen Prüfung.
Wenn du Deutschland verlassen willst, reicht es deshalb nicht aus, ausschließlich § 6 AStG zu betrachten. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Gesellschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen und betriebliche Anknüpfungspunkte laufen parallel weiter.
Zu den häufigsten Risiken gehören:
- Wohnsitzreste: Eine weiterhin nutzbare Wohnung in Deutschland kann dazu führen, dass steuerlich weiterhin ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO besteht.
- Geschäftsleitung: Wo die wesentlichen Entscheidungen einer Gesellschaft tatsächlich getroffen werden, bleibt auch nach deinem privaten Umzug relevant.
- Umsatzsteuer im Onlinehandel: OSS, Lagerland, Plattformdaten und Lieferwege ändern sich nicht automatisch dadurch, dass der Gesellschafter auswandert.
- Lohnsteuer und Sozialversicherung: Remote-Arbeit, Geschäftsführerstellung und Mitarbeiter in unterschiedlichen Staaten müssen separat eingeordnet werden.
- Dokumentation: Aufenthalt, Unternehmensleitung, Bewertungen und Zahlungsflüsse sollten zur erklärten Struktur passen.
Umsatzsteuerliche Fragen laufen bei Onlinehändlern deshalb häufig parallel zur Wegzugsanalyse. Informationen zum One-Stop-Shop-Verfahren im E-Commerce helfen bei der Einordnung grenzüberschreitender Lieferungen.
Der Zeitplan vor dem Wegzug entscheidet über deinen Gestaltungsspielraum
Sechs Wochen vor dem Flug bleiben deutlich weniger Möglichkeiten als zwölf oder 24 Monate vorher.
Mit ausreichend Vorlauf können Unternehmensbewertung, Struktur, Liquidität, Rückkehrabsicht, Dokumentation und mögliche Abstimmungen mit dem Finanzamt aufeinander abgestimmt werden.
Ein sinnvoller Wegzugsfahrplan umfasst fünf Schritte:
- Vermögensinventur erstellen: Beteiligungen, Depots, Immobilien, Darlehen, IP-Rechte und betriebliche Wirtschaftsgüter vollständig erfassen.
- Steuerstatus prüfen: Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, DBA-Ansässigkeit und verbleibende deutsche Anknüpfungspunkte klären.
- Bewertung vorbereiten: Gesellschaftsanteile und relevante Fondspositionen nachvollziehbar bewerten.
- Liquidität planen: Mögliche Steuerzahlungen, Raten, Sicherheiten und den Cashflow des Unternehmens miteinander abstimmen.
- Nachweise sichern: Verträge, Beschlüsse, Reisezeiten, Mietverhältnisse und Geschäftsleitungsdokumente geordnet dokumentieren.
Gerade der Wert einer GmbH- oder Holding-Beteiligung kann sich innerhalb weniger Monate stark verändern.
Planst du den Wegzug vor einer Wachstumsphase oder einem möglichen Exit, kann der Unternehmenswert zu einem anderen Zeitpunkt erheblich anders ausfallen. Umgekehrt kann ein später Wegzug dazu führen, dass bereits ein deutlich größerer Wertzuwachs in die steuerliche Bewertung einfließt.
Der Zeitpunkt sollte deshalb nicht allein nach Flug, Wohnung oder Visum gewählt werden.
Einen zusätzlichen Einstieg bietet unsere Seite zur Liquiditätsplanung für Unternehmen.
Warum digitale Geschäftsmodelle besondere Wegzugsrisiken haben
Digitale Unternehmer unterschätzen häufig, wie gut sich tatsächliche Geschäftsabläufe anhand digitaler Daten nachvollziehen lassen.
Marktplätze, Payment-Anbieter, Banken, OSS-Meldungen, Plattformberichte und Buchhaltungssysteme erzeugen fortlaufend Datenspuren. Bei sauberer Dokumentation ist das hilfreich. Problematisch wird es, wenn die tatsächlichen Abläufe nicht zur erklärten steuerlichen Struktur passen.
Zu diesen Daten gehören beispielsweise:
- Marktplatzreports von Amazon, eBay oder OTTO,
- Zahlungsflüsse über Stripe, PayPal oder Klarna,
- OSS-Meldungen,
- Versand- und Lagerdaten von Fulfillment-Dienstleistern,
- Buchhaltungsdaten aus DATEV und anderen Systemen.
Ein Beispiel: Du meldest dich aus Deutschland ab, nutzt aber weiterhin dauerhaft deutsche Büroräume, führst Mitarbeitergespräche regelmäßig von Deutschland aus, unterschreibst Verträge dort und steuerst wesentliche operative Entscheidungen aus dem Inland.
Dann reicht die formale Abmeldung allein steuerlich nicht aus, um alle deutschen Anknüpfungspunkte zu beseitigen.
Wir arbeiten vollständig digital und kennen die Datenflüsse von Shopsystemen, Marktplätzen und Buchhaltungstools. Gerade bei Wegzugsfällen im E-Commerce ist das wichtig, weil die steuerliche Prüfung selten bei § 6 AStG endet.
Unser Beitrag zur E-Rechnung und digitalen Prozessen zeigt, wie stark steuerliche Pflichten inzwischen mit digitalen Daten und Prozessen verknüpft sind.
Wann du vor dem Wegzug steuerliche Beratung einplanen solltest
Eine frühzeitige steuerliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn mindestens einer dieser Punkte auf dich zutrifft:
- Du hältst Anteile an einer GmbH, UG, AG oder einer vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaft.
- Du besitzt eine Holding-Struktur.
- Dein Depot enthält größere ETF- oder Fondspositionen.
- Du besitzt Immobilien über eine Gesellschaft.
- Du führst ein E-Commerce-Geschäft mit Lager, Team oder Marktplatzumsätzen.
- Du bist Influencer oder Creator und nutzt eine eigene Gesellschaft.
- Du planst einen Unternehmensverkauf.
- Du möchtest vor dem Wegzug noch eine Umstrukturierung durchführen.
- Du hast bereits einen konkreten Zielstaat und Wegzugstermin.
Sobald der Wegzug vollzogen ist, lassen sich viele Entscheidungen nicht mehr mit demselben Gestaltungsspielraum treffen. Bewertungen, Fristen und steuerlich relevante Handlungen sind dann bereits erfolgt.
Du planst einen Wegzug ins Ausland und hältst Anteile an einer GmbH, einer Holding oder größere Vermögenspositionen? Wir prüfen deine steuerliche Ausgangslage, mögliche Folgen der Wegzugsbesteuerung und die nächsten sinnvollen Schritte. Je früher du deine Struktur, Bewertung und Liquidität klärst, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt.
Du planst einen Wegzug ins Ausland? Lass deine Struktur vorher prüfen
Du möchtest Deutschland verlassen und hältst eine GmbH, eine Holding, größere Fondspositionen oder betreibst ein digitales Unternehmen?
Dann sollte die steuerliche Prüfung stattfinden, bevor Wohnsitz, Gesellschaftsstruktur oder Beteiligungen verändert werden.
Wir prüfen gemeinsam mit dir unter anderem:
- welche Beteiligungen und Vermögenswerte betroffen sind,
- ob Wegzugsbesteuerung entstehen kann,
- welcher Unternehmenswert zugrunde gelegt werden muss,
- welche Liquidität benötigt wird,
- welche Auswirkungen dein Zielstaat hat,
- und welche betrieblichen Anknüpfungspunkte in Deutschland bestehen bleiben.
Auf dieser Grundlage entwickeln wir einen konkreten Fahrplan für deinen geplanten Wegzug.
Nutze unser Kontaktformular und schildere uns kurz deinen Zielstaat, den geplanten Zeitpunkt und deine aktuelle Gesellschaftsstruktur.
Fazit: Wegzugsbesteuerung beginnt lange vor dem eigentlichen Umzug
Ein steuerlicher Wegzug lässt sich nicht auf die Abmeldung in Deutschland reduzieren. Entscheidend ist, welches Vermögen du besitzt, welche Gesellschaften beteiligt sind, wie hoch deren Wert ist und welche deutschen Besteuerungsrechte nach deinem Umzug bestehen bleiben.
Besonders bei GmbH- und Holding-Strukturen kann die Wegzugsbesteuerung zu einer erheblichen Belastung führen, obwohl du deine Beteiligung überhaupt nicht verkauft hast. Größere ETF- und Fondspositionen müssen seit 2025 ebenfalls genauer geprüft werden.
Bei E-Commerce-Unternehmern, Influencern und anderen digitalen Geschäftsmodellen kommen Geschäftsleitung, Lager, Umsatzsteuer, Payment-Daten und internationale Mitarbeiterstrukturen hinzu.
Der wichtigste Faktor ist deshalb der Zeitpunkt der Planung. Je früher Beteiligungen, Unternehmenswert, Zielstaat und Liquidität geprüft werden, desto mehr Möglichkeiten bleiben, den Wegzug steuerlich sauber vorzubereiten.
Weitere Fragen zur Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG kann insbesondere greifen, wenn du deine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendest und Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG hältst. Zusätzlich musst du innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem maßgeblichen Ereignis insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein.
§ 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an. Relevant ist grundsätzlich, ob du innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt warst.
Deshalb kann auch eine Beteiligung geprüft werden müssen, die zum Zeitpunkt des Wegzugs inzwischen unter 1 Prozent liegt, wenn die 1-Prozent-Grenze innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums erreicht wurde.
Ausgangspunkt ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn. Vereinfacht wird der steuerlich maßgebliche Wert deiner Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs den Anschaffungskosten gegenübergestellt.
Bei nicht börsennotierten Unternehmen muss der Unternehmenswert nachvollziehbar ermittelt werden. Anschließend wird die individuelle Einkommensteuerbelastung berechnet.
Einen eigenen, speziell für die Wegzugsbesteuerung vorgesehenen Freibetrag gibt es nicht. Die Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG kann jedoch grundsätzlich auch im Rahmen des § 6 AStG Anwendung finden.
Der Freibetrag wird bei höheren Veräußerungsgewinnen schrittweise reduziert und spielt deshalb bei hohen Unternehmenswerten in der Praxis häufig keine Rolle.
Ja. Nach § 6 Abs. 4 AStG kann die festgesetzte Steuer auf Antrag grundsätzlich in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden.
Die Jahresraten werden nicht verzinst. Das Finanzamt verlangt für die Ratenzahlung in der Regel eine Sicherheitsleistung. Außerdem können bestimmte Ereignisse dazu führen, dass noch offene Beträge vorzeitig fällig werden.
Nach der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 4 AStG besteht keine pauschale Sonderregelung mehr, nach der ein Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat automatisch dauerhaft gestundet wird.
Die grundsätzlich mögliche Zahlung in sieben Jahresraten ist nicht auf EU- oder EWR-Wegzüge beschränkt. Der Zielstaat bleibt trotzdem wichtig, beispielsweise wegen Doppelbesteuerungsabkommen, späterer Einkünfte, Geschäftsleitung und weiterer steuerlicher Anknüpfungspunkte.
Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG entfallen.
Die gesetzliche Rückkehrfrist beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Sie kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen um insgesamt bis zu fünf Jahre verlängert werden. Während der Abwesenheit müssen jedoch weitere Bedingungen eingehalten werden.
Eine pauschale Gestaltung zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung gibt es nicht.
Je nach Ausgangssituation können beispielsweise der Zeitpunkt des Wegzugs, tatsächliche Verkäufe, Umstrukturierungen, die Rückkehrregelung oder die Liquiditätsplanung eine Rolle spielen. Jede Maßnahme muss jedoch zusammen mit ihren steuerlichen Nebenfolgen geprüft werden.
Kurzfristige Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungen direkt vor dem Wegzug können zusätzliche Probleme verursachen.
Seit 2025 können auch ETF und andere Investmentfonds im Privatvermögen unter die entsprechenden Wegzugstatbestände des Investmentsteuergesetzes fallen.
Relevant wird die Regelung insbesondere, wenn du innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hast oder deine Anschaffungskosten für die Anteile an dem betreffenden Investmentfonds beim Wegzug mindestens 500.000 Euro betragen.
Ein gewöhnliches kleines ETF-Depot ist dadurch nicht automatisch betroffen.
Direkt im Privatvermögen gehaltene Immobilien fallen nicht automatisch unter die klassische Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG.
Anders kann es aussehen, wenn Immobilien über eine GmbH gehalten werden. Dann kann deine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft relevant sein.
Auch bei direktem Immobilienbesitz bleiben nach dem Wegzug deutsche Besteuerungsrechte für bestimmte Einkünfte bestehen.
§ 6 AStG betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften und damit nicht unmittelbar ein Einzelunternehmen.
Beim Wegzug eines Einzelunternehmers können jedoch andere steuerliche Folgen entstehen. Dazu zählen insbesondere Entstrickungsbesteuerung, Betriebsaufgabe sowie Fragen zur Betriebsstätte und zur Verlagerung betrieblicher Wirtschaftsgüter.
Deshalb sollte auch ein Wegzug mit Einzelunternehmen vorab steuerlich geprüft werden.